Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge,
die innerhalb eines Zeitabschnitts den Gewinn oder Verlust bzw. die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehme dokumentieren, beeinflussen oder verändern.
Um die Nachvollziehbarkeit gewährleisten zu können, ist eine weitgehend homogene Behandlung der verschiedenen Vorgänge in der DSFinV-K erforderlich.
Hierbei muss genügend Raum bleiben, um den Besonderheiten des einzelnen Kassensystems gerecht zu werden.
Aus diesem Grund sind nicht nur die Bezeichnungen standardisiert.
Auch die Darstellung der besonderen Geschäftsvorfälle ist festgelegt, um eine möglichst reibungslose Prüfung zu gewährleisten.
Es wird zwischen Sammel.- Einnahme.- und Ausgabeartikel unterschieden.
Eine Ausgabe kann somit nicht mit einem Sammelartikel verkauft werden.
Für Sammelartikel:
Der Geschäftsvorfalltyp „Umsatz“ dokumentiert alle Umsätze auf Ebene des Kassenabschlusses und der Einzelpositionen. Dabei können sofortige Entgeltminderungen wie Skonti oder sonstige Preisnachlässe auf Ebene des Vorgangs und des Kassenabschlusses im Umsatz saldiert dargestellt werden.
Der Geschäftsvorfalltyp Umsatz kann mit allen Umsatzsteuerschlüsseln und Zahlarten verwendet werden.
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Im Geschäftsvorfalltyp „Pfand“ werden alle Pfandeinnahmen aus Handelsgeschäften dargestellt.
Hierbei ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu differenzieren, ob es sich bei Hingabe eines Transportbehältnisses gegen gesondert vereinbartes Pfandgeld, um ein (selbstständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine sog. Warenumschließung handelt.
Während Transporthilfsmittel grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung dienen (z. B. Paletten, Kisten), handelt es sich bei Warenumschließungen um innere/äußere Behältnisse, welche für die Lieferungen der Waren an den Endverbraucher notwendig sind (z. B. Flaschen).
Die Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine eigenständige Lieferung dar, die dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG unterliegt.
Warenumschließungen hingegen teilen im Gegensatz hierzu als sog. unselbstständige Nebenleistung, das Schicksal der eigentlichen Hauptleistung.
(z. B. Lieferung von Milch 7% USt - Pfand Milchflasche ebenfalls 7% USt).
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Der Geschäftsvorfalltyp „PfandRueckzahlung“ dokumentiert alle Rückgaben von Pfandgegenständen sowie die Verrechnung des Pfandbetrages oder die Auszahlung an den Kunden.
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Der Geschäftsvorfall „MehrzweckgutscheinKauf“ umfasst alle Gutscheine, die gegen die Hingabe eines bestimmten Geldbetrags ausgegeben werden und die keine Einzweckgutscheine sind (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG).
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins nicht steuerbar (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Es handelt sich um ein zahlungsmittelähnliches Instrument.
Eine Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG scheidet wegen des fehlenden konkreten Leistungszusammenhangs aus.
Im Zeitpunkt der Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins ist somit eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erfassen.
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Der Geschäftsvorfalltyp „MehrzweckgutscheinEinloesung“ umfasst alle Einlösungen von zuvor erworbenen Mehrzweckgutscheinen.
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Der Geschäftsvorfall „EinzweckgutscheinKauf“ umfasst alle Gutscheine, die über bestimmte, konkret bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, bei denen der Ort der Leistung sowie die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ausgestellt werden (§ 3 Abs. 14 UStG).
Da die Lieferung oder sonstige Leistung im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs noch nicht erfolgt ist, wurde aus ertragsteuerlicher Sicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG noch kein Ertrag realisiert, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Einnahmen bereits zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs aufzuzeichnen.
Umsatzsteuerlich gelten die Lieferung bzw. die sonstige Leistung mit der Übertragung des Gutscheins als erbracht. Es ist der für die zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung anzuwendende Steuersatz auszuweisen (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG).
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Der Geschäftsvorfall „EinzweckgutscheinEinloesung“ umfasst alle Einlösungen von zuvor erworbenen Einzweckgutscheinen.
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Der Geschäftsvorfalltyp „Rabatt“ umfasst sowohl Rabatte, die sich auf den gesamten Vorgang beziehen (z. B. Zwischensummenrabatte), als auch Rabatte auf einzelne Artikel.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht richtet sich der Umsatz bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach dem Entgelt.
Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.
Bei Rabatten handelt es sich grundsätzlich um Entgeltminderungen, die der Leistungsempfänger bei Zahlung abzieht (z. B. Rabatte oder Skonti) oder dem Empfänger werden bereits gezahlte Beträge zurückgewährt, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat (vgl. Abschn. 10.3 UStAE).
Die Pflicht zur Anpassung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Änderungen der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 17 UStG. Die Anpassung hat gem. § 17 Abs. 1 S. 7 UStG in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in welchem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
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Der Geschäftsvorfalltyp „Aufschlag“ umfasst sowohl Aufschläge, die sich auf die Transaktion beziehen, als auch Aufschläge auf einzelne Artikel.
Die Abbildung der Aufschläge erfolgt analog zu den Rabatten.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegen entsprechend den Rabatten grundsätzlich Änderungen des Entgelts, in diesem Fall Erhöhungen, vor, die eine Verpflichtung zur Anpassung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 17 UStG zur Folge haben.
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Für Einnahmeartikel:
Der Geschäftsvorfalltyp „Privateinlage“ dokumentiert die Einlage von Bargeld aus der Privatsphäre des Unternehmers in die Kasse.
Auch die Begleichung von Betriebsausgaben aus privaten Mitteln stellt eine Form der Bareinlage dar.
Ertragsteuerlich sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG als Einlagen alle Wirtschaftsgüter zu erfassen, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Die in diesem Zusammenhang zu fordernde Einlagefähigkeit des zugeführten Wirtschaftsguts ist im Falle von Bareinlagen stets gegeben.
Einlagen dürfen den Gewinn nicht beeinflussen und sind daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu kürzen.
Die Bewertung der Einlage hat mit dem Teilwert zu erfolgen, der im Falle von Bareinlagen grundsätzlich dem Nennwert entspricht.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privateinlage von Barmitteln um Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug (ID 5).
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Der Geschäftsvorfalltyp „Einzahlung“ dient dazu, Geschäftsvorfälle in Form eines Zuflusses, die durch die Standard-Felder der DSFinV-K nicht abgebildet werden können, aufzuzeichnen und darzustellen.
Diese Zuflüsse müssen anschließend im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen für Zwecke der Einzelaufzeichnung noch weiter differenziert und dokumentiert werden.
Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der hier erfassten Einzahlungen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und zu dokumentieren.
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Für Ausgabeartikel:
Der Geschäftsvorfalltyp „Privatentnahme“ dokumentiert die Entnahme von Bargeld des Unternehmers aus der Kasse zu privaten Zwecken.
Ertragsteuerlich gelten als Entnahmen gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Entnahmen dürfen den Gewinn nicht mindern und sind im Rahmen der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.
Die Bewertung einer Entnahme hat mit dem Teilwert zu erfolgen, welcher im Falle von Barentnahmen aus der Kasse grundsätzlich dem Nennwert entspricht.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privatentnahme von Barmitteln um Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug.
Sachentnahmen werden grundsätzlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG), sofern diese entnommenen Gegenstände bei Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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Der Geschäftsvorfalltyp „Auszahlung“ dient dazu, Geschäftsvorfälle in Form eines Abflusses, die durch die Standard-Felder der DSFinV-K nicht abgebildet werden können,
aufzuzeichnen und darzustellen.
Diese Abflüsse müssen anschließend im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen für Zwecke der Einzelaufzeichnung noch weiter differenziert und dokumentiert werden.
Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der hier erfassten Auszahlungen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen
sind zu ziehen und ggf. in nachgelagerten Systemen zu dokumentieren.
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Der Geschäftsvorfalltyp „Lohnzahlung“ bildet eine (Teil-)Zahlung des Lohnes aus der Kasse (z. B. Lohnvorschuss) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ab.
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